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Ratgeber Freizeit und Natur - Naturverträglich Bootfahren, Kajakfahren, Rafting, Surfen und Stand-Up-Paddling (SUPpen)!

So schütze ich aktiv die Natur

Es ist ein schöner Anblick – friedlich gleiten sie dahin, lautlos und gemächlich, Menschen auf Booten, Kajaks und SUPs etc. . Besonders das SUP hat Popularität in jeder Altersklasse erlangt. Die rege Betriebsamkeit, die inzwischen auf bayerischen Gewässern herrscht, hat jedoch ihren Preis: Was für uns Leben im Einklang mit dem Element Wasser bedeutet, ist bei gedankenlosem Verhalten für die Tiere und Pflanzen eine massive Beeinträchtigung. Vereinsaktive können hierbei ihre Umweltkenntnisse an Jugendliche und nicht organisierte Wassersportler*innen weitergeben.

Schon gewusst?

1. Abstandsregeln gibt’s auch auf dem Wasser

Auf Gewässern ist viel Platz für alle, es ist daher absolut nicht nötig, in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und dicht bewachsene Uferpartien einzufahren. Vögel nutzen Kies-, Sand- und Schlammbänke als Rast- und Aufenthaltsplatz. Seichte Gewässer, insbesondere solche mit Wasserpflanzen, sind Gebiete, die Fische, Amphibien und Wasserschnecken zum Laichen aufsuchen.
Der Mindestabstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser mehr als 100 Meter, zu sensiblen Bereichen bis 30 bis 50 Meter, wenn die Größe des Gewässers es zulässt . Und wo soll man dann starten und anlanden? Einfach auf den dafür vorgesehenen Plätzen oder an Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet wird.
Das gilt auch für „Landgänger*innen“: Bitte nicht in Schilfgürtel oder dichte Ufervegetation eindringen, da sollen sich ausschließlich Pflanzen, Vögel, Fische und Kleintiere zuhause fühlen. Tiere aus der Ferne aus beobachte und fotografieren – dank Kamera-Zoom und Ferngläsern kein Problem.

 

2. Iiiiihh, wie eklig!

Hilfen Sie mit, das Wasser sauber zu halten! Abfälle und Chemietoiletten-Inhalt gehören genauso wie Altöle in die Sammelstellen der Häfen. Da gibt es auch immer sanitäre Anlagen. Und auch Abgase sind Verunreinigungen und Lärm, daher wie beim Auto auch das Motorboot beim Stilliegen nicht mehr als nötig laufenlassen.

 

3. Es gibt keinen Planet B: Mach einen Plan A

Welche Bestimmungen bestehen für das Fahrtgebiet . Besondere Rücksicht und Vorschriften gelten in Naturschutzgebieten und „Feuchtgebieten internationaler Bedeutung“, die als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten schutzwürdig ist. Es gibt so viele Gewässer in Bayern – wenn es Wassersport in einem Naturschutzgebieten sein muss, was zeitweilig oder fast ganzjährig untersagt ist, dann unter ganz bestimmten Bedingungen.


Hintergrundwissen

Störung der Tierwelt – klingt logisch. Aber was bedeutet das eigentlich?

Der zusätzliche Stress nimmt den Tieren die „Fitness“: Sie kommen nicht zu Ruhe und verbrauchen auf der Flucht vor dem Menschen wichtige Energiereserven, können jedoch nicht genug Energie speichern, weil sie nicht in Ruhe Nahrung aufnehmen können. Das schwächt sie im Kampf um das Überleben in einer Umwelt, die durch die menschliche Nutzung für sie immer enger und zivilisationsgeschädigter ist.

 

Wo Wasser da Vögel: In welcher Jahreszeit sind sie störungsempfindlich?

Tatsächlich in jeder! Im Frühling und Sommer ist Brutzeit – auch zahlreicher bedrohter Vogelarten. Im späteren Sommer beginnt die Mauser, einige Entenvögel können in dieser Zeit nicht fliegen und versammeln sich dann an bestimmten Gewässern . Herbst – wie das Frühjahr – ist Zugzeit, da müssen die Vögel Kräfte für ihre lange Reise in den warmen Süden sammeln. Und im Winter halten sich in unseren Gebieten Arten aus kälteren Gebieten auf, die Rastzeit machen. Deshalb: haltet euch immer von Vogelansammlungen und Schilfbereichen fern! Offene Gewässer ohne Vogelansammlungen sowie stark bebaute Uferzonen sind meist unproblematisch.

 

Können sich Vögel an Menschen gewöhnen?

Ein paar wenige ja, bekannt auch aus Promenaden-Cafés ist der Spatz . Für die sensibleren und somit auch stärker gefährdeten Arten ist Mensch gleich Lebensgefahr: Die Vögel verlassen ihr Gelege auf der Flucht vor uns, die Eier kühlen aus und sterben ab. Manche Jungvögel lassen eine Annäherung zwar zu, verharren aber in einer „Scheintodstellung“, vielen wird ihre Tarnung zur Falle, sie werden totgetreten. Ein paar Tropfen Altöl – echt gleich so eine Katastrophe? Während uns große Tankerunglücke in den Nachrichten entsetzen, ist unser Bewusstsein für die kleinen Naturkatastrophen in unseren Gewässern oft nicht so geschärft: Ein nur ein Kubikzentimeter Motoröl , also nur so viel wie ein Spielwürfel, verbreitet sich auf der Wasserfläche zu einem drei bis vier Quadratmeter großen Ölteppich. Verklebtes Gefieder von Schwimmvögeln kann zu ihrem Tod führen, schon 0,1 Milligramm Erdöl vergiften einen Liter Wasser und machen es ungenießbar für Tier und Mensch.

Rechtliche Vorgaben

„Gemeingebrauch“ von oberirdischen Gewässern

Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Windsurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 18 Abs. 2 BayWG).

Im Übrigen sind beim Bootfahren in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.

Sonderregelung für den Bodensee

Das Befahren des Bodensees mit Booten ohne Maschinenantrieb ist im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt. Für diese Boote besteht keine Zulassungspflicht (vgl. Art. 14.01 BSO). Boote ab 2,50 m Länge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (Art. 2.01 Abs. 1 Satz 1 BSO). Kleine Ruderboote und Schlauchboote mit weniger als 2,50 m Länge sowie Paddelboote und Rennruderboote sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen (Art. 2.01 Abs. 1 Satz 2 BSO). Paddelboote und Rennruderboote müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen (Art. 2.01 Abs. 1 Satz 3 BSO).

Sonderregelung für Bundeswasserstraßen

Das Befahren der Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau mit Sportfahrzeugen (Fahrzeuge für Sport- oder Erholungszwecke) und sonstigen Kleinfahrzeugen ist grundsätzlich erlaubt und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG). Kleinfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können, sowie Kleinfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, sind auch von der Kennzeichnungsplicht ausgenommen (§ 1 Nr. 2 Buchst. b und c Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).

Beim Befahren sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau).

Wo dürfen Sie in der Regel bootfahren

  • Grundsätzlich auf allen fließenden und stehenden Gewässern,
  • wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang (z.B. nach dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht) über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
  • außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen,
  • auf Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
  • auf dem Bodensee im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO),
  • auf den Bundeswasserstraßen Main und Main-Donau-Kanal im Rahmen der Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
  • auf der Bundeswasserstraße Donau im Rahmen der Vorschriften der Donauschifffahrtspolizei-verordnung (DonauSchPV).

Wo dürfen Sie nicht bootfahren

  • Auf behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten oder aus Sicherheitsgründen),
  • wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht (Art. 21 Abs. 1 BayWG),
  • in Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG, § 46 Abs. 3 SchO),
  • auf dem Bodensee in einem Abstand von weniger als 25 m von Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 6.11 Abs. 3 BSO),
  • mit Segelbooten und -surfern in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Ufer oder einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone (§ 46 Abs. 1 SchO),
  • auf der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (einschließlich der Teilstrecken von Regnitz und Altmühl) in den außerhalb des Fahrwassers gelegenen Altwässern und Flachwasserzonen (§ 12.17 BinSchStrO),
  • auf zu kleinen und zu flachen und daher ungeeigneten Gewässern (z.B. wenn ein Ufer- und Grundkontakt beim Wenden auf der Stelle nicht zu vermeiden ist).

Wo man in der Regel surfen darf

  • Grundsätzlich auf den dafür geeigneten Flüssen und Seen,
  • wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
  • außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen,
  • auf Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
  • auf dem Bodensee auf den dafür freigegebenen Windsurfrevieren (Art. 16.02 Abs. 5 BSO)
    - von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
    - bei einer Fernsicht von 1000 m,
    - im Übrigen im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO),
  • auf den Bundeswasserstraßen Main und Main-Donau-Kanal im Rahmen der Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
  • auf der Bundeswasserstraße Donau im Rahmen der Vorschriften der Donauschifffahrtspolizei-verordnung (DonauSchPV).

Wo dürfen Sie nicht surfen

  • Auf behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten, Wasserflächen, die mit einem Verbot der Durchfahrt oder Sperrung der Schifffahrt, des Segelns oder des Surfens gekennzeichnet sind),
  • wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht (Art. 18 Abs. 1 BayWG),
  • in einem Abstand von weniger als 100 m vom Ufer oder einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone (§ 46 Abs. 1 SchO),
  • in Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG, § 46 Abs. 3 SchO),
  • auf dem Bodensee auf den dafür freigegebenen Windsurfrevieren
    - in einem Abstand von weniger als 25 m von Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 6.11 Abs. 3 BSO),
    - im Umkreis von 200 m um Häfen und Landestellen der Deutschen Bahn,
  • auf der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (einschließlich der Teilstrecken von Regnitz und Altmühl) in den außerhalb des Fahrwassers gelegenen Altwässern und Flachwasserzonen (§ 12.17 BinSchStrO),
  • auf der Bundeswasserstraße Donau auf der deutsch-österreichischen Grenzstrecke von km 2223,20 bis km 2201,77 (§ 13.02 Anlage A zur DonauSchPV).

Was sollten Sie als einzelner Surfer beachten?

Auch beim erlaubten Surfen im Rahmen des Gemeingebrauchs hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§§ 25 WHG, Art. 18 BayWG):

  • Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger Rücksicht zu nehmen
    (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Surfen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Im Übrigen sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 38 Abs. 1 SchO, Art. 1.03 BSO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:

  • Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muss sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • Er muss sein Verhalten außerdem so einrichten, dass fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichstätten nicht beeinträchtigt werden.

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)

eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BayWG).

Nicht erlaubt ist daher das Bootfahren

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist,
  • bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 18 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BayWG).

Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO) bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV). Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus Boot fährt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz-, schifffahrts- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BayWG, § 59 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 und Abs. 8 BayNatSchG; § 11 EV-BSO; Art. 4 BinSchStrEV; § 5 DonauSchPV.

Links und Hinweise

Hinweis:

Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf Boote ohne Motorenantrieb!


Fahren mit Motorbooten

Für das Fahren mit Motorbooten wurde eine eigene Internetseite im Ratgeber Freizeit und Natur veröffentlicht: Fahren mit dem Motorboot