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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer nur für bestimmte Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Das Canyoning fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässer für das Canyoning zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. Abs. 4 BayWG).
Aus Anlass der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes 1998 hat das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen mit Schreiben vom 31.08.1998 an die Kreisverwaltungsbehörden dazu folgende Hinweise gegeben: "Canyoning ist eine Tätigkeit der Sportausübung und Freizeitgestaltung. Geeignete Gewässer können für derartige Tätigkeiten zur Ausübung des Gemeingebrauchs künftig nach (dem 1998 gültigen )Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayWG (jetzt: Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 BayWG) gewidmet werden. ... Zusätzlich ist zu beachten, dass die Regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayWG (jetzt Art. Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayWG) besonders dem Schutz von Rückzugsbereichen und Ruhegebieten von Fauna und Flora dienen soll. Gewässerabschnitte, in denen Canyoning ausgeübt werden soll, dürften sich in der Regel als bisher unzugängliche Rückzugsbereiche darstellen. Für die Widmung von Gewässern zum Gemeingebrauch für Canyoning sind deshalb strenge Maßstäbe anzulegen. Durch Auflagen und Bedingungen, z.B. tages- bzw. jahreszeitliche Beschränkungen, ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen von Fauna und Flora nicht eintreten."
Auch beim erlaubten Canyoning in dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 5 Abs. 1, § 25 WHG, Art. 18 BayWG):
Nicht erlaubt ist daher das Canyoning in dafür zum Gemeingebrauch gewidmeten Gewässern, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs in einem für das Canyoning behördlich gewidmeten Gewässer, wenn
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 3 in Verbindung Abs. 1 BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Canyoning in einem dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässer
Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus Canyoning ausübt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen naturschutzrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BayWG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG.