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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Zum Betreten gehört auch das Steigenlassen von Fesseldrachen als traditionelle sportliche Betätigung in der freien Natur (Art. 29 BayNatSchG).
Nach dem Luftverkehrsrecht sind nur Drachen mit einer nicht mehr als 100 m langen Schnur erlaubt. Bei Drachen mit einer mehr als 100 m langen Schnur bedarf es einer Erlaubnis des örtlich zuständigen Luftamts (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LuftVO).
Auch beim erlaubten Betreten von Flächen in der freien Natur und Steigenlassen von Drachen hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
Nicht erlaubt sind daher das Betreten und Steigenlassen von Drachen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn
eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt sind daher das Betreten und Steigenlassen von Drachen
Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauveranstaltungen mit Drachen bedürfen im Übrigen der Genehmigung des Luftamts (§ 24 LuftVG); ggf. sind sie auch der Gemeinde anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis (Art. 19 LStVG).
Wer gegen die naturschutz- oder luftrechtlichen Regelungen oder die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bei Veranstaltungen verstößt oder bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG § 58 Abs. 1 Nrn. 8 und 11 LuftVG, § 43 Nr. 20 LuftVO; Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 LStVG.