Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Eisklettern an gefrorenen Wasserfällen
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können – aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Was sollten Sie allgemein wissen?
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Eissport ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen das Schlittschuhfahren, das Eisstockschießen und ähnliche sportliche Betätigungen. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können – abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht – sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Das Eisklettern an gefrorenen Wasserfällen fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässerabschnitte für das Eisklettern zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 BayWG).
Aus Anlass der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes 1998 hat das Bayerische Umweltministerium mit Schreiben vom 31.08.1998 an die Kreisverwaltungsbehörden dazu folgenden Hinweis gegeben: "Im Hinblick auf das besondere Ruhebedürfnis der Tierwelt im Winter sollte eine entsprechende Widmung nach (dem damaligen) Art. 21 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Art. 18 Abs. 1 Satz 4) BayWG allenfalls in besonderen Ausnahmefällen erfolgen."
Wo dürfen Sie in der Regel eisklettern?
- Grundsätzlich an dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten gefrorenen Wasserfällen,
- wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang (z.B. nach dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht) über fremde Ufergrundstücke zum Wasserfall besteht.
Wo dürfen Sie nicht eisklettern?
- An nicht dafür zum Gemeingebrauch gehördlich gewidmeten gefrorenen Wasserfällen,
- bei räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Gemeingebrauchs(Art. 18 Abs. 4 BayWG),
- wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Grundstücke zum gefrorenen Wasserfall besteht (Art. 18 Abs. 1 BayWG),
Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?
Auch beim erlaubten Eisklettern an dafür zum Gemeingebrauch gewidmeten gefrorenen Wasserfällen hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 25 WHG, Art. 18 Abs. 1 BayWG):
- Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
(Grundsatz der Naturverträglichkeit),
- auf die Belange der Gewässereigentümer und –anlieger Rücksicht zu nehmen
(Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
- Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
(Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
Nicht erlaubt ist daher das Eisklettern, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem für das Eisklettern behördlich gewidmeten gefrorenen Wasserfall, wenn
- nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
- nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 3 BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Eisklettern
- bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist,
- bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 18 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 BayWG),
Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus eisklettert, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BayWG; Art. 57 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 und Absatz 8 BayNatSchG; Art. 27 Abs. 4 LStVG; Art. 27 Abs. 4 LStVG.