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Mit dem „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ vom 14.6.2021 sind die Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) an europäisches Recht angepasst und der Betrieb von unbemannten Fluggeräten wie etwa Drohnen neu geregelt worden. Diese Neuregelung betrifft auch die Vorschriften über den Naturschutz beim Drohnenbetrieb. Diese Seite wird daher momentan überarbeitet. An dieser Stelle werden Sie zeitnah aktualisierte Informationen zum Thema Luftsport und Naturschutz finden. (3.8.2021)
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Führer und Betreiber von Luftfahrzeugen - dazu gehören neben (Motor-) Flugzeugen und Hubschraubern auch Segelflugzeuge, Motorsegler, bemannte Freiballone, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrtsysteme (sog. Drohnen) sowie Luftsportgeräte wie Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme - sollten stets die luftrechtlichen Grundregeln beachten:
Im Übrigen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden: Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).
Ebenso sind die einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten (z.B. Verbot der Beunruhigung von Wild, § 19a BJagdG).
Starts und Landungen unterliegen grundsätzlich dem Flugplatzzwang und sind nur auf dafür genehmigten Flugplätzen zulässig (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6 ff. LuftVG).
Außenstarts und Außenlandungen außerhalb der dafür genehmigten Plätze bedürfen
Keiner luftrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen Außenlandungen außerhalb der dafür genehmigten Plätze von Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln sowie bemannten Freiballonen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG, § 18 Abs. 3 LuftVO).
Bei diesen Außenlandungen, die infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar sind, oder bei Sicherheitslandungen ist der Luftfahrzeugführer jedoch verpflichtet, dem Grundstücksberechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben (§ 25 Abs. 2 LuftVG).
In Schutzgebieten und geschützten Teilen von Natur und Landschaft können das Betreten von Privatwegen und Flächen in der freien Natur, Starts und Landungen bestimmter Luftfahrzeuge oder das Betreiben von Flugmodellen und Drohnen verboten oder von einer Erlaubnis der Naturschutz- oder Jagdbehörde abhängig sein (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff. BayNatschG; Art. 21 BayJG).
Gemäß § 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LuftVO ist der Betrieb von Drohnen (=unbemannten Luftfahrtsystemen) und Flugmodellen über Naturschutzgebieten (§ 23 Abs. 1 BNatSchG), Nationalparken (§ 24 BNatSchG) und über Natura 2000-Gebieten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG) grundsätzlich verboten, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist. Von dem Betriebsverbot kann das Luftamt Ausnahmen zulassen (§ 21b Abs. 3 LuftVO).
Nähere Bestimmungen hierzu enthalten die Allgemeinverfügungen der Luftämter Nordbayern vom 15.12.2017 (Mittelfränkisches Amtsblatt 12/2017 S. 187ff. https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/serv/download/downabt2/25/25_Allgemeinverfuegung
_UAS_neu.pdf ) und Südbayern vom 22.12.2017 (Oberbayrisches Amtsblatt 25/2017 S. 202 ff. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/content/regob/internet/dokumente
/bereich2/luftamt/aktuelles/allgemeinverfuegung_zum_betrieb_von_unbemannten_fluggeraeten_-_luftamt_suedbayern_.pdf ).
Bei Betroffenheit der o.g. Schutzgebiete ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde am örtlich zuständigen Landratsamt erforderlich, vgl. IV Nr. 5 der o.g. Allgemeinverfügungen.
Darüber hinaus können die Naturschutzbehörden auch in anderen Gebieten in der freien Natur die Erholung aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG).
Abgesehen von Start- und Landevorgängen sind bei Flügen nach Sichtflugregeln folgende Mindesthöhen einzuhalten (Anhang SERA.5005 Buchstabe f der VO (EU) Nr. 923/2012):
Empfehlung: Über Räumen mit sehr hoher potenzieller Störungssensibilität von Vogelarten gegenüber Luftfahrzeugen wie Vogelschutzgebieten (hier ist das grundsätzliche Verbot des Betriebs von Drohnen und Flugmodellen zu beachten, s.o.), Wiesenbrütergebieten (feuchte Wirtschaftswiesen und -weiden) und Zugvogelrastzentren (meist größere Gewässer) sollten jedoch grundsätzlich keine Überflüge unterhalb von 600 Metern über Grund oder Wasser, keine Fahrten mit Freiballonen unterhalb von 300 Metern über Grund oder Wasser und in diesen Räumen auch keine Außenlandungen durchgeführt werden.
Flüge nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme, sind bei Nacht nicht erlaubt (§ 36 Abs. 2 LuftVO).
Keiner luftrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegt der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
Beim An- und Abtransport von Personen und Luftfahrtgerät zu einem Außenstart- oder Außenlandeplatz sind die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes zu beachten. Danach sind erlaubt
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO bzw. eine naturschutz- oder jagdrechtliche Gestattung bzw. die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauveranstaltungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind wie Montgolfiaden und ähnliche Luftfahrtveranstaltungen, bedürfen der Genehmigung des Luftamts (§ 24 LuftVG i.V.m. §§ 73 ff. LuftVZO).
Öffentliche Eröffnungs- oder Abschlussveranstaltungen sind in der Regel auch der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), soweit nicht eine Gestattung nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist. Dies ist dann der Fall,
Organisierte Luftfahrtveranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind -, bei welchen Privatwege und Flächen in der freien Natur in Anspruch genommen werden, sind nicht vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht erfasst. Da sie nicht dem Naturgenuss und der Erholung, sondern primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen dienen, ist für das Betreten stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Wer gegen die luft-, naturschutz-, jagd- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bei Veranstaltungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind unter anderem: § 58 Abs. 1 Nrn. 8a, 9, 11 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nrn. 12, 17a, 17b, 17d und 31 LuftVO, § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 4 und 18 LuftVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 LStVG.