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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur (auch Privatwege) ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 BayNatSchG). Das Betretungsrecht schließt auch das Hundeausführen ein.
Auch beim erlaubten Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur hat jeder die Pflicht, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit) und Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit), Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG.
Dazu gehört auch, dass eine übermäßige Verunreinigung von Grundstücken durch Hundekot zu vermeiden ist. Dies ist häufig auch Gegenstand kommunaler Benutzungssatzungen für gemeindliche Grün- und Erholungsflächen.
Das Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen ohne Bezug zu Naturgenuss und Erholung dienen (z.B. motorsportliche Betätigung) oder bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Handelt es sich bei sportlichen Betätigungen um organisierte Veranstaltungen, so besteht das Betretungsrecht unter engeren Voraussetzungen, vgl. Art. 32 BayNatSchG.
Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder forst- oder kommunalrechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt, Vorrichtungen zum Sperren von Wegen oder zum Schutz von Forstkulturen und anderen verhängten Waldorten in einem fremden Wald unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, Hunde in Jagdrevieren unbeaufsichtigt frei laufen oder allgemein artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen lässt, Leinenzwang oder Vorschriften gegen Hundekot missachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden.
Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 4 und Abs. 8 BayNatSchG; §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nrn. 18 und 19 BNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15, Abs. 2 Nr. 9 BayJG; Art. 46 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG, Art. 24 Abs. 2 GO, Art. 18 Abs. 2 LkrO.