Seite wird geladen...

Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Hundeausführen in der freien Natur

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie wissen ?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur (auch Privatwege) ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 BayNatSchG). Das Betretungsrecht schließt auch das Hundeausführen ein.

Auch beim erlaubten Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur hat jeder die Pflicht, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit) und Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit), Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG.

Dazu gehört auch, dass eine übermäßige Verunreinigung von Grundstücken durch Hundekot zu vermeiden ist. Dies ist häufig auch Gegenstand kommunaler Benutzungssatzungen für gemeindliche Grün- und Erholungsflächen.

Das Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen ohne Bezug zu Naturgenuss und Erholung dienen (z.B. motorsportliche Betätigung) oder bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Handelt es sich bei sportlichen Betätigungen um organisierte Veranstaltungen, so besteht das Betretungsrecht unter engeren Voraussetzungen, vgl. Art. 32 BayNatSchG.

Wo dürfen Sie Hunde nicht ausführen?

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter),
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§ 22ff. BNatSchG, Art. 12ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 34 Abs. 1 Satz 3, Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG),
  • in Jagdrevieren, wenn Sie Ihren Hund unbeaufsichtigt frei laufen lassen (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG),
  • in Wildschutzgebieten mit einem Betretungsverbot (Art. 21 BayJG)

Wo müssen Sie Hunde an der Leine führen?

  • In Naturschutzgebieten und Nationalparken mit Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG),
  • in Gebieten mit Leinenzwang im Rahmen einer behördlichen Beschränkung der Erholung (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit Leinenzwang nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO),
  • in Gebieten, in denen die Gefahr besteht, dass Ihr frei laufender Hund artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellt (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

WANN HANDELN SIE ORDNUNGSWIDRIG?

Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder forst- oder kommunalrechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt, Vorrichtungen zum Sperren von Wegen oder zum Schutz von Forstkulturen und anderen verhängten Waldorten in einem fremden Wald unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, Hunde in Jagdrevieren unbeaufsichtigt frei laufen oder allgemein artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen lässt, Leinenzwang oder Vorschriften gegen Hundekot missachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden.

Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 4 und Abs. 8 BayNatSchG; §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nrn. 18 und 19 BNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15, Abs. 2 Nr. 9 BayJG; Art. 46 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG, Art. 24 Abs. 2 GO, Art. 18 Abs. 2 LkrO.