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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Das Wassermotorradfahren fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 8 WHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Schifffahrtsordnung - SchO), die jedoch grundsätzlich nicht erteilt wird. Im Übrigen werden Wassermotorräder im Rahmen des § 19 SchO grundsätzlich nicht zugelassen.
Das Befahren des Bodensees mit Wassermotorrädern ist nach den Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) zwar grundsätzlich nicht verboten. Wassermotorräder werden jedoch im Rahmen der Art. 14.01 ff BSO grundsätzlich nicht zugelassen.
Das Befahren der Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau mit Wassermotorrädern zu normalen Fahrten - nicht Figurenfahren - ist grundsätzlich erlaubt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Wassermotorräder-Verordnung - WassMotV) und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG).
Der Führer von Fahrzeugen mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von 3,68 kW (5 PS) oder mehr benötigt den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen oder einen anderen Befähigungsnachweis (§§ 2 und 3 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin).
Wassermotorräder müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (§ 2 Abs. 5 Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).
Das so genannte Figurenfahren ist dagegen nur auf den dafür freigegebenen Wasserflächen des Mains und der Donau zulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Wassermotorräder-Verordnung - WassMotV). Diese sind mit den räumlichen und zeitlichen Beschränkungen und Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit in der Wassermotorräder-Bekanntmachung veröffentlicht, die laufend aktualisiert wird (siehe Merkblatt für Wassersportler zur Wassermotorräder-Verordnung, Strecken und Verhaltensregeln).
Beim Befahren sind neben den Vorschriften der Wassermotorräder-Verordnung auch die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau - und Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau).
Auch beim erlaubten Wassermotorradfahren sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 3 Abs. 2 WassermotorräderVO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:
Wer gegen fischerei-, naturschutz-, schifffahrts- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BayWG, § 59 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; § 11 EV-BSO; § 8 WassMotV; Art. 4 BinSchStrEV; § 5 DonauSchPV.