Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Kutschfahren in der freien Natur
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Was sollten Sie allgemein wissen?
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft - dazu gehören auch Pferdegespanne (Kutschen, Fuhrwerke) - ist dem Betreten zu Fuß insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).
Wo dürfen Sie in der Regel mit Pferdegespannen fahren?
- Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für für Fahrzeuge aller Art,
- auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG),
Wo dürfen Sie nicht mit Pferdegespannen fahren?
- Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fahrzeuge aller Art,
- auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
- auf nicht nach der StVO beschilderten, aber ungeeigneten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
- auf Wegen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten oder Fahren mit Fahrzeugen aller Art (§§ 22 ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
- außerhalb von Straßen und Wegen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der freien Natur - Querfeldein-Fahren - (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstückberechtigten,
- auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau (§ 2 Abs. 1 BAVO.
Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?
Auch beim erlaubten Fahren mit Pferdegespannen auf Straßen und Wegen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
- Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen
(Grundsatz der Naturverträglichkeit),
- auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
- Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
(Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
Nicht erlaubt ist daher das Fahren mit Pferdegespannen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen sind die verkehrsrechtlichen Grundregeln (§ 1 StVO) zu beachten:
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an geeigneten Privatwegen und an Flächen in der freien Natur, wenn
- nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
- nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)
eine Beeinträchtigung der Weggrundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Fahren mit Pferdegespannen
- bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Weggrundstücke zu erwarten ist,
- bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen,
- bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.
Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder strompolizeirechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere auf dafür ungeeigneten Privatwegen oder außerhalb von Straßen und Wegen unbefugt (ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten) oder auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen mit Pferdegespannen fährt oder beim Fahren Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 , Absatz 4 Nrn. 2 und 3 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; § 8 Nr. 1 BAVO.