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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können – aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Betreiben von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser sogenannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können – abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht – sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 18 Abs. 2 BayWG).
Das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässer für das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 BayWG).
Auch beim erlaubten Betreiben von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor bzw. mit Verbrennungsmotor auf dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG):
Nicht erlaubt ist daher das Betreiben von Modellbooten, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Bei organisierten Veranstaltungen – das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs beim Betreiben von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor bzw. beim Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor auf einem dafür behördlich gewidmeten Gewässer, wenn
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 1 BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Betreiben von Modellbooten
Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus Modellboote betreibt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutzrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayWG; Art. 77 BayFiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG.