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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Das Befahren mit Sportmotorbooten fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 8 WHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Schifffahrtsordnung - SchO). Für Sportmotorboote mit Elektromotor werden die Genehmigungen unbefristet, jedoch widerruflich erteilt. Für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor werden die Genehmigungen befristet auf höchstens fünf Jahre - ohne Verlängerungsmöglichkeit - und grundsätzlich nur auf dem Starnberger See und dem Ammersee und nur im Rahmen von Höchstzahlen erteilt.
Der Führer von Sportmotorbooten benötigt keinen Schiffsführerschein (§ 5 SchO). Sportmotorboote - außer Elektromotorboote - müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden(§ 19 SchO). Alle Sportmotorboote müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (§ 29 SchO).
Das Befahren des Bodensees mit Sportmotorbooten ist im Rahmer der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt. Der Führer von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 4 kW (6 PS) benötigt das Bodenseeschifferpatent A oder einen anderen amtlichen Befähigungsnachweis (Art. 12.01 ff BSO). Sportmotorboote müssen von den Landratsämtern Lindau, Bodenseekreis oder Konstanz zugelassen (Art. 14.01 ff BSO) und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (Art. 2.01 BSO).
Das Befahren der Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau mit Sportmotorbooten ist grundsätzlich erlaubt und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG).
Der Führer von Sportbooten von weniger als 15 m mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von 3,68 kW (5 PS) oder mehr benötigt den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen oder einen anderen Befähigungsnachweis (§§ 2 und 3 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin).
Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von mehr als 2,21 kW (3 PS) müssen mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen sein (§ 2 Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).
Beim Befahren sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau - und Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau).
Auch beim erlaubten Sportmotorbootfahren sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 38 Abs. 1 SchO, Art. 1.03 BSO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:
Wer gegen fischerei-, naturschutz-, schifffahrts- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nummer 5 Buchst. a BayWG, § 59 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG ; § 11 EV-BSO; Art. 4 BinSchStrEV; § 5 DonauSchPV.