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Das Rad gehört zu den umweltfreundlichsten Sportgeräten – auch bei der Anreise, wenn die Tour direkt zuhause beginnt oder der Startpunkt mit Bus und Bahn erreicht wird.
Es ist nicht nur allgemein die Freizeit- und Sportnutzung per se, die den Wegen zu schaffen macht, es ist auch das Wasser. Verhindert man blockierende Hinterreifen, entstehen keine Rinnen und Bremswellen, die sich mit Regenwasser füllen und zu Bodenerosion und Wegeschäden führen. Wer noch nicht so geübt ist, kann sich Mountainbike-Gruppen anschließen und gemeinsam an der Fahrtechnik feilen. Bei kritischen Passagen das Bike schieben oder tragen, auch wenn das Absteigen bedeutet.
Die Ausweitung von Wege-Sperrungen kann politisch diskutiert werden – und dennoch die Bitte: Haltet die lokalen Sperrungen und Regelungen ein. So geschmeidig man sich auch mit dem Mountainbike durch die Natur bewegen mag, so gravierend sind dennoch die Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt angesichts der hohen Frequentierung. Abkürzungen zwischen Serpentinen und zum Wegwechsel sowie das Querfeldein-Fahren verursacht Erosionsschäden und zerstört die Vegetation. Weil es auf einer Tour schon mal unklar sein kann, wo man jetzt genau fahren darf und wo nicht, oder die App eine Sperrung nicht angezeigt hat, dient eine gute Planung dem Naturschutz:
Hilfen sind die Nutzung von verschiedenen Apps und Informationen von befreundeten Radlern oder von Ortskundigen.
Im Sommer können heiße Temperaturen dazuführen, das es in der Dämmerung und in der Dunkelheit angenehmer zu fahren ist. Aber viele sind sich sicher nicht im Klaren darüber: Unser Spaß ist bitterer Ernst für die Wildtiere vor Ort. Das plötzliche Zusammentreffen mit Menschen löst bei Tieren energieraubende Fluchten aus und verringert die Zeit der Nahrungsaufnahme .
Es ist wie im Stadtverkehr: Angestammte Reviere werden auch auf den Bergwegen neu geteilt. Wo früher Wandernde allein unterwegs waren, genießen seit Langem auch Fahrradfahrer das Naturerlebnis und die Landschaft . Die Natur ist für uns alle da, doch kann und soll jeder seinen eigenen Teil dazu beitragen, dass seine Nutzung in einer friedlichen Koexistenz abläuft. Für Fahrradfahrer*innen heißt das schlicht rücksichtvolles Fahrverhalten: das Überholen mit Klingeln frühzeitig ankündigen, das Tempo verringern, ordentlich Abstand halten ggf. absteigen, sich mit Zufußgehenden mit Blicken und Zeichen verständigen, in kleinen Bike-Gruppen fahren, stark frequentierte Wanderwege meiden – und freundlich grüßen.
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Das Radeln ist dem Betreten zu Fuß insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG). Zum „Radeln“ gehört auch das Fahren mit langsamen Pedelecs. Dabei handelt es sich um Fahrräder mit Motorunterstützung bis maximal 25 km/h. Stärker motorisierte oder rein motorgetriebene Fahrzeuge wie z.B. E-Quads werden nicht vom Betretungsrecht erfasst. Den Fußgängern gebührt der Vorrang (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).
Auch beim erlaubten Radeln auf Straßen und Wegen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
Nicht erlaubt ist daher das Radeln, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen sind die verkehrsrechtlichen Grundregeln (§ 1 StVO) zu beachten:
Auch beim erlaubten Radeln auf Straßen und Wegen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG): Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit). Nicht erlaubt ist daher das Radeln, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden. Im Übrigen sind die verkehrsrechtlichen Grundregeln (§ 1 StVO) zu beachten: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an geeigneten Privatwegen in der freien Natur, wenn
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Radeln
Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder wasserrechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere auf dafür ungeeigneten Privatwegen oder auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt (ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten) oder durch oder in Gewässern radelt oder bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4, Absatz 4 Nrn. 2 und 3 und Abs. 8 BayNatSchG, ; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG, § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG.
Vereinbarung der Bayerischen Staatsregierung mit dem Allgemeinen DeutschenFahrrad Club Landesverband Bayern (ADFC) e. V., der DeutschenInitiative Mountain Bike e. V. (DIMB), dem Bund Deutscher Radfahrer (BDR) e. V., dem Deutschen Alpenverein (DAV) e. V., dem Bayerischen Radsport-Verband e.V. und dem Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V. zum Mountainbiking in Bayern
Die Bayerische Staatsregierung und nichtstaatliche Organisationen und Verbände haben mit dem Umweltforum Bayern neue Wege zum Schutz von Natur und Umwelt beschritten. Das Umweltforum dient der gegenseitigen Information und Meinungsbildung und soll im Sinn der Agenda 21 die Partnerschaft zwischen Staatsregierung und Verbänden stärken. Mit freiwilligen Vereinbarungen und der Übernahme entsprechender Verantwortung leisten diese Partner einen Beitrag zur Deregulierung und Eigenverantwortung und zur nachhaltigen Entwicklung Bayerns.
Abschnitt I
Ziel dieser Vereinbarung ist es,
Das Mountainbiking gilt heute allgemein als eine Sportart von hohem Gesundheitswert und ist aus der Palette des Freizeitangebots nicht mehr wegzudenken. Auf Grund seiner Beliebtheit hat sich diese Freizeitbetätigung in vielen Regionen zu einem wichtigen Fremdenverkehrsfaktor entwickelt. Mountainbiking zählt zu den Natursportarten und ist im Allgemeinen umweltverträglich, was insbesondere durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen im In- und Ausland bestätigt ist. Mountainbiking wird in unserer gut erschlossenen Kulturlandschaft nahezu ausschließlich auf bereits existierenden Wegen ausgeübt, die für Land- und Forstwirtschaft angelegt wurden. Auf diesen Wegen ist eine Beeinträchtigung des Naturraums nahezu ausgeschlossen.
Beim Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen in freier Natur ist Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) zu beachten. Danach ist das Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen, z.B. land- und forstwirtschaftlichen Wegen, erlaubt, soweit sich diese dazu eignen. Ungeeignet sind sie u.a., wenn
Bei ausreichender Breite eines Weges ist eher gewährleistet, dass die Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen können. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,
z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer (Mountainbiker) und Fußgänger (Wanderer), Beschaffenheit, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der land- und forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Nach Art. 23 Abs. 4 BayNatSchG bleiben die Vorschriften des Straßen– und Wegerechts (für öffentliche Straßen und Wege) sowie des Straßenverkehrsrechts unberührt.
Das Radfahren abseits der Wege ist nicht vom Recht erfasst, nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 BayNatSchG alle Teile der freien Natur betreten zu dürfen, denn rechtlich gesehen ist das Befahren eine andere Nutzungsform als das Betreten. Nur auf geeigneten Wegen stellt das Bayerische Naturschutzgesetz das Betreten dem Befahren gleich. Das unbefugte Befahren ungeeigneter Wege und das unbefugte Querfeldeinfahren sind von daher verboten und können nach Art. 52 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BayNatSchG mit Geldbuße belegt werden. Ist das Fahrradfahren auf an sich geeigneten Wegen in der freien Natur in einem Gebiet mit den Belangen des übrigen Erholungsverkehrs unvereinbar oder führt es zur Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, können die Naturschutzbehörden es gemäß Art 26 BayNatSchG beschränken oder untersagen. Daneben kann das Fahrradfahren durch Schutzverordnungen gemäß III. Abschnitt BayNatSchG (z.B. in Naturschutzgebieten) beschränkt werden. Überdurchschnittlicher Verkehr mit Fahrrädern kann auch durch entsprechende Lenkungsmaßnahmen (z.B. Hinweisschilder) beeinflusst werden.
Die wenigsten Mountainbiker und Wanderer kennen die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung ihrer Freizeitbetätigungen. Nicht zuletzt deswegen kommt es auch immer wieder zur Beeinträchtigung des Naturraums und zu Konflikten zwischen den beiden Gruppen. Zudem stellt sich bei Unfällen die Haftungsfrage. Es gilt daher, die an sich klare und praxisgerechte Formulierung im Bayerischen Naturschutzgesetz, wonach Fahrradfahren (und damit Mountainbiking) nur auf geeigneten Wegen stattfinden darf, auch den einzelnen Mountainbikern und Wanderern zu verdeutlichen. Bei der Vielfalt der Erholungsräume in Bayern lassen sich aber keine überall zutreffenden Regeln über die Eignung der Wege aufstellen. Es wird deswegen bei der Beurteilung, ob ein Weg zum Mountainbiking geeignet ist, immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Eine Beurteilung wird in der Regel nur dann stattfinden müssen, wenn ein Konfliktfall eingetreten ist, der eine Lösung verlangt. Von daher gilt es Strategien zu entwickeln, die solche Konflikte erst gar nicht entstehen lassen.
Im Sinn der in dieser Vereinbarung angestrebten Deregulierung wird daher davon abgesehen, in Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Breite oder Beschaffenheit für die Eignung der Wege festzuschreiben. Die Vertragspartner wollen deswegen
Zur Vermeidung oder Lösung von Konflikten erklären die unterzeichneten Verbände ihre Bereitschaft, an Mountainbike-Routen-Empfehlungen mitzuarbeiten oder entsprechende Fachkräfte zu vermitteln. Wenn erforderlich, kann deshalb die Ausübung des Mountainbikings in bestimmten Gebieten durch geeignete Maßnahmen gelenkt werden, damit
Durch die Empfehlung von Mountainbike-Routen und deren Anbindung an den ÖPNV sowie vorhandene Fahrradwege kann ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der ökologischen Wertigkeit der Landschaft und der Förderung der Erholungsmöglichkeiten im Freistaat geleistet werden und damit der Verlagerung des Mountainbikings in ökologisch sensible Gebiete entgegengewirkt werden. Die in der Bayerischen Fachkommission Mountainbike zusammengeschlossenen Verbände erklären ihre Bereitschaft, örtliche Initiativen bei dem Vorhaben, MTB-Routen-Empfehlungen auszuarbeiten, logistisch zu unterstützen. Diese Routenempfehlungen können dann z.B. über die Fachpresse, Fremdenverkehrsverbände oder Beherbergungsbetriebe verbreitet werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die benutzten Straßen und Wege in der Regel für die Land- und Forstwirtschaft oder die Wasserwirtschaft angelegt wurden, auch der Jagd und Fischerei dienen und die betriebliche Zweckbestimmung dieser Wege zu beachten ist. Mountainbiker sollten sich deshalb nicht zuletzt aus Gründen der Eigensicherung in ihrer Fahrweise darauf einstellen.
Abschnitt II
Wanderer und Mountainbiker haben die gleichen Wurzeln: Sie lieben die Berge und die Natur. Viele Naturfreunde sind mit Wanderstiefel und Mountainbike unterwegs. Trotzdem gibt es immer wieder Konflikte zwischen den beiden Freizeitgruppen. Der Raum für die Freizeitbeschäftigung in der Natur lässt sich nicht beliebig ausdehnen, währenddessen die Zahl der „Naturnutzer“ ständig zunimmt. Die Verbände setzen sich deshalb für einen fairen Umgang zwischen Mountainbikern und Wanderern in allen Regionen Bayerns ein. Als Vertretung der beiden Freizeitgruppen sind sich die Verbände ihrer Verantwortung für Umwelt und Natur bewusst. Sie wollen mit dieser Initiative bei ihren Mitgliedern für mehr Akzeptanz der jeweilig anderen Freizeitbetätigung werben und damit den Anstoß für faires Verhalten untereinander geben. Die in der Initiative vertretenen Verbände vereinbaren weiter, über Presse und durch Veranstaltungen für ein besseres Verständnis untereinander und für einen schonenden Umgang mit der Natur zu sorgen.
Freundlichkeit und gegenseitige Rücksichtnahme sind Voraussetzungen für den richtigen Umgang miteinander. Selbstverständlich halten sich alle an gesetzliche Vorschriften und an die vor Ort gültigen Regelungen. Auch die Ansprüche der einheimischen Bevölkerung werden von Mountainbikern und Wanderern respektiert.
Am Berg gilt das Vorrecht des Schwächeren. Mountainbiker fahren immer mit angemessener Geschwindigkeit und in ausreichendem Abstand an Wanderern, Hunden und Mitradlern vorbei. Wo sich Kinder auf den Wegen befinden, gilt immer Schritttempo!
Freundliche Deutlichkeit hilft Unfälle und Konflikte zu vermeiden. Wanderer und Mountainbiker nehmen am besten Blickkontakt auf und verständigen sich durch Zeichen. Nähert sich ein Mountainbiker einem Fußgänger von hinten, macht er durch einen freundlichen Gruß auf sich aufmerksam. Mountainbiker fahren erst vorbei, wenn der Wanderer zu verstehen gibt, dass er auf den Überholvorgang gefasst ist. Wanderer machen solchen Mountainbikern gerne Platz zur Vorbeifahrt.
Dr. Werner Schnappauf Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen
Armin Falkenhein Landesvorsitzender
Klaus Strittmatter
2. Vorsitzender
Volker Brunner Bundesfachwart MTB
Jörg Ruckriegel
Manfred Huchler Vorsitzender
Dr. Helmut Reinel Präsident
München, den 05.10. 2000