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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Zum Betreten zu Fuß gehört auch das Reiten (Art. 29 BayNatSchG).
Ob ein nicht gesperrter Privatweg in der freien Natur zum Reiten geeignet ist und damit benutzt werden darf, richtet sich zum einen nach der Beschaffenheit der Wegefläche, also nach dem baulichen Zustand, wie er durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder Zeiträume besteht. Zum anderen sind nur bei ausreichender Wegbreite der den Wanderern gebührende Vorrang gegenüber Reitern (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG) und damit die Verkehrssicherheit bei Begegnungen gewährleistet. Die jeweils als geeignet anzusehende Wegbreite hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie z.B. Häufigkeit der Benutzung durch andere Erholungsuchende (Wanderer, Radler) und Reiter, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Als ungeeignet gelten vor allem nicht befestigte Rückegassen, Steige und Lehrpfade.
Auch beim erlaubten Reiten in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
Nicht erlaubt ist daher das Reiten, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen sind die verkehrsrechtlichen Grundregeln (§ 1 StVO) zu beachten:
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an geeigneten Privatwegen und an Flächen in der freien Natur, wenn
eine Beeinträchtigung der Weggrundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Reiten
Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd-, wasser- oder strompolizeirechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere auf dafür ungeeigneten Privatwegen oder im Wald außerhalb von Straßen und Wegen unbefugt (ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten) oder auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken reitet oder bei Ausübung des Reitsports Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4, Absatz 4 Nr. 1 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; Art. 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; § 8 Nr. 1 BAVO.