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Ratgeber Freizeit und Natur

Rechtliche Hinweise zum Segeln

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Windsurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

Das Befahren mit Segelbooten ab 9,20 m Länge oder mit Hilfsmotor über 4 kW (5,5 PS) Maschinenleistung oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 8 Abs. 1 WHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Schifffahrtsordnung - SchO, Nr. 4.2 Schifffahrtsbekanntmachung - SchBek). Als Wohneinrichtung gilt ein allseitig geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 cm.

Der Führer von Segelfahrzeugen benötigt keinen Schiffsführerschein (§ 5 SchO). Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen (§ 19 SchO, Nr. 7 SchBek) und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (§ 29 SchO, Nr. 8 SchBek).

Sonderregelung für den Bodensee

Das Befahren des Bodensees mit Segelbooten ist im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt. Der Führer von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 4,41 kW (6 PS) benötigt das Bodenseeschifferpatent A bzw. von Fahrzeugen mit einer Segelfläche von 12 m2 und mehr das Bodenseeschifferpatent D oder einen anderen amtlichen Befähigungsnachweis (Art. 12.01 ff BSO). Inhaber der amtlichen Sportbootführerscheine See oder Binnen können für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs ein Ferienpatent beantragen.

Segelboote mit Antriebsmaschine oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von den Landratsämtern Lindau, Bodenseekreis oder Konstanz zugelassen (Art. 14.01 ff BSO). Boote ab 2,50 m Länge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (Art. 2.01 BSO).

Sonderregelung für Bundeswasserstraßen

Das Befahren der Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau mit Segelbooten ist grundsätzlich erlaubt und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG).

Der Führer von Segelbooten von weniger als 15 m Länge mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von 3,68 kW (5 PS) oder mehr benötigt den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen oder einen anderen Befähigungsnachweis (§§ 2 und 3 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin).

Kleinfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, oder mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von nicht mehr als 2,21 kW (3 PS), sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen (§ 1 Nr. 2 Buchst. c und d Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch). Soweit sie nicht freiwillig ein amtliches Kennzeichen führen, müssen ein Bootsname oder eine Devise (z.B. „Gute Fahrt“) auf beiden Außenseiten sowie Name und Anschrift des Eigentümers an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite angebracht sein (§ 2.02 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrO; § 2.02 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung - DonauSchPV; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).

Segelboote ohne Antriebsmaschine mit über 5,50 m Länge sowie Segelboote mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von mehr als 2,21 kW (3 PS) müssen mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen sein (§ 2 KlFzKV-BinSch; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).

Beim Segeln sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau - und Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau).

Wo dürfen Sie in der Regel segeln?

  • Grundsätzlich auf den dafür geeigneten Flüssen und Seen,
  • wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
  • außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen,
  • auf Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
  • auf dem Bodensee im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO),
  • auf den Bundeswasserstraßen Main und Main-Donau-Kanal im Rahmen der Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
  • auf der Bundeswasserstraße Donau im Rahmen der Vorschriften der Donauschifffahrtspolizei-verordnung (DonauSchPV).

Wo dürfen Sie nicht segeln?

  • Auf behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten, Wasserflächen, die mit einem Verbot der Durchfahrt oder Sperrung der Schifffahrt oder des Segelns gekennzeichnet sind),
  • ohne eingeschalteten Hilfsmotor in einem Abstand von weniger als 100 m bzw. mit eingeschaltetem Hilfsmotor in einem Abstand von weniger als 300 m vom Ufer oder einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone (§ 46 Abs. 1 SchO),
  • in Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG, § 46 Abs. 3 SchO),
  • auf dem Bodensee
    - mit eingeschaltetem Hilfsmotor in einem Abstand von weniger als 300 m vom Ufer oder einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone (Art. 6.11 Abs. 1 BSO),
    - im Übrigen in einem Abstand von weniger als 25 m von Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 6.11 Abs. 3 BSO),
  • auf der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (einschließlich der Teilstrecken von Regnitz und Altmühl) und - bei Ausrüstung mit Antriebsmaschine - auf der Bundeswasserstraße Donau (einschließlich der Teilstrecke des Regens) in den außerhalb des Fahrwassers gelegenen Altwässern und Flachwasserzonen (§ 12.17 BinSchStrO, § 12.01 Anlage A zur DonauSchPV).

Was sollten Sie als Führer eines Segelboots beachten?

Auch beim erlaubten Segeln im Rahmen des Gemeingebrauchs hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (, § 25 WHG, Art. 18 BayWG):

  • Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger Rücksicht zu nehmen
    (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Segeln, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Im Übrigen sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 38 Abs. 1 SchO, Art. 1.03 BSO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:

  • Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muss sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • Er muss sein Verhalten außerdem so einrichten, dass fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichstätten nicht beeinträchtigt werden.

Was sollten Sie bei organisierten Veranstaltungen beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)

eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 1 BayWG).

Nicht erlaubt ist daher das Segeln

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 3 BayWG) ,
  • bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 18 Abs. 3 BayWG) .

Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO) bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).

Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus segelt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz-, schifffahrts- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BayWG, § 59 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; § 11 EV-BSO; Art. 4 BinSchStrEV; § 5 DonauSchPV.