Seite wird geladen...
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Windsurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Das Befahren mit Segelbooten ab 9,20 m Länge oder mit Hilfsmotor über 4 kW (5,5 PS) Maschinenleistung oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 8 Abs. 1 WHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Schifffahrtsordnung - SchO, Nr. 4.2 Schifffahrtsbekanntmachung - SchBek). Als Wohneinrichtung gilt ein allseitig geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 cm.
Der Führer von Segelfahrzeugen benötigt keinen Schiffsführerschein (§ 5 SchO). Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen (§ 19 SchO, Nr. 7 SchBek) und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (§ 29 SchO, Nr. 8 SchBek).
Das Befahren des Bodensees mit Segelbooten ist im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt. Der Führer von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 4,41 kW (6 PS) benötigt das Bodenseeschifferpatent A bzw. von Fahrzeugen mit einer Segelfläche von 12 m2 und mehr das Bodenseeschifferpatent D oder einen anderen amtlichen Befähigungsnachweis (Art. 12.01 ff BSO). Inhaber der amtlichen Sportbootführerscheine See oder Binnen können für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs ein Ferienpatent beantragen.
Segelboote mit Antriebsmaschine oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von den Landratsämtern Lindau, Bodenseekreis oder Konstanz zugelassen (Art. 14.01 ff BSO). Boote ab 2,50 m Länge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (Art. 2.01 BSO).
Das Befahren der Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau mit Segelbooten ist grundsätzlich erlaubt und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG).
Der Führer von Segelbooten von weniger als 15 m Länge mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von 3,68 kW (5 PS) oder mehr benötigt den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen oder einen anderen Befähigungsnachweis (§§ 2 und 3 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin).
Kleinfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, oder mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von nicht mehr als 2,21 kW (3 PS), sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen (§ 1 Nr. 2 Buchst. c und d Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch). Soweit sie nicht freiwillig ein amtliches Kennzeichen führen, müssen ein Bootsname oder eine Devise (z.B. „Gute Fahrt“) auf beiden Außenseiten sowie Name und Anschrift des Eigentümers an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite angebracht sein (§ 2.02 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrO; § 2.02 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung - DonauSchPV; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).
Segelboote ohne Antriebsmaschine mit über 5,50 m Länge sowie Segelboote mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von mehr als 2,21 kW (3 PS) müssen mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen sein (§ 2 KlFzKV-BinSch; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).
Beim Segeln sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau - und Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau).
Auch beim erlaubten Segeln im Rahmen des Gemeingebrauchs hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (, § 25 WHG, Art. 18 BayWG):
Nicht erlaubt ist daher das Segeln, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 38 Abs. 1 SchO, Art. 1.03 BSO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer, wenn
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 1 BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Segeln
Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO) bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).
Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus segelt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz-, schifffahrts- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BayWG, § 59 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; § 11 EV-BSO; Art. 4 BinSchStrEV; § 5 DonauSchPV.