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Das ist kein Sport, das ist ein Lebensgefühl! Selbst bekennende Sommeraktive kennen die weltberühmten Skigebiete beim Namen. Der alpine Wintersport zieht trotz stattlicher Preise für Ausrüstung, Skipass oder Aufenthalt jährlich zig Millionen in die Skigebiete. Viele von ihnen machen sich dabei nicht bewusst, welch hohen Preis die Natur dafür zahlt. Auf die kritische Frage, was im Wintersport noch möglich ist, könnte man auch sagen: Auf jeden Fall mehr mit einem naturbewussten Verhalten.
Freiheitsgefühl, Unberührtheit, Körperbeherrschung – sind ein intensives Erlebnis. Aber es kann auch ein großer Schaden an der Natur sein. Herausforderungen gibt es auch auf den präparierten Hängen und Loipen. Natürlich hat Tiefschnee seinen Reiz, aber das Gelände abseits der markierten Freizeitbereiche ist auch ein Lebensraum: Für Wildtiere ist der Winter eine harte Zeit. Der Stress und hohe Energieverlust durch unser Eindringen kann für sie tödlich enden.
Langlaufen ist naturverträglicher als Skifahren, weil es keine gerodeten Hänge oder Skilifte braucht. Beim Spuren wird der Boden nicht so verdichtet wie beim Präparieren der Pisten. Gespurt wird auf Wiesen, Weiden und Forststraßen, sobald es kalt genug und die Schneedecke ausreichend ist. Das ist dann zwar nur ein paar Wochen möglich, aber dafür ein echter Naturgenuss.
Das Equipment für Wintersportler und Wintersportlerinnen wird immer ausgefeilter. Leider hat das Folgen: Mit den ultrahellen Stirnlampen sind immer mehr Langläufer und Langläuferinnen auch spätabends auf der Spur. Das schadet nicht nur der Loipe, die durch das nächtliche Gefrieren von Skatespuren am nächsten Tag von Furchen durchsetzt ist. Auch auf die Tierwelt hat die „Lichtverschmutzung“ eine massive Störwirkung. Bitte nutze daher nur die extra angelegten Nachtloipen und -pisten.
Und Stichwort Après-Ski: Da kommt auch noch die „Lärmverschmutzung“ dazu, also besser im Tal als auf dem Berg feiern.
Ein Lawinenabgang ist eine gewaltige Schneebewegung. An dieser Stelle soll es jedoch vor allem um deine Sicherheit gehen: Gehe kein Risiko ein und bleib auf der Piste, selbst wenn man wie ein Profi fährt. Eine Lawine ist eine Naturgewalt! nehmen Sie die notwendige Ausrüstung mit und beherzigen Sie die Meldungen der Warndienste bei der Tourenplanung: Auf www.lawinenwarndienst-bayern.de findet man alle wichtigen Infos zur aktuellen Lage vor Ort.
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Zum Betreten gehören auch das Ski- und Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen und Schneeschuhgehen (Art. 29 BayNatSchG).
Auch beim erlaubten Ski- oder Snowboard fahren oder Langlaufen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
Ski- und Snowboardfahrer sowie Ski-Langläufer haben im Übrigen die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbands (FIS) zu beachten, die im Streitfall von den Gerichten herangezogen werden:
Jeder Skifahrer/Langläufer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt (FIS-Regel Nr. 1).
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke) eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen oder Schneeschuhgehen bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist, bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.