Seite wird geladen...

Ratgeber Freizeit und Natur:
Naturverträglich Skifahren, Snowboarden & Langlaufen!

Das ist kein Sport, das ist ein Lebensgefühl! Selbst bekennende Sommeraktive kennen die weltberühmten Skigebiete beim Namen. Der alpine Wintersport zieht trotz stattlicher Preise für Ausrüstung, Skipass oder Aufenthalt jährlich zig Millionen in die Skigebiete. Viele von ihnen machen sich dabei nicht bewusst, welch hohen Preis die Natur dafür zahlt. Auf die kritische Frage, was im Wintersport noch möglich ist, könnte man auch sagen: Auf jeden Fall mehr mit einem naturbewussten Verhalten.

Schon gewusst?

1. Bitte! Kein! Freeride!

Freiheitsgefühl, Unberührtheit, Körperbeherrschung – sind ein intensives Erlebnis. Aber es kann auch ein großer Schaden an der Natur sein. Herausforderungen gibt es auch auf den präparierten Hängen und Loipen. Natürlich hat Tiefschnee seinen Reiz, aber das Gelände abseits der markierten Freizeitbereiche ist auch ein Lebensraum: Für Wildtiere ist der Winter eine harte Zeit. Der Stress und hohe Energieverlust durch unser Eindringen kann für sie tödlich enden.

2. Ab auf die Loipe!

Langlaufen ist naturverträglicher als Skifahren, weil es keine gerodeten Hänge oder Skilifte braucht. Beim Spuren wird der Boden nicht so verdichtet wie beim Präparieren der Pisten. Gespurt wird auf Wiesen, Weiden und Forststraßen, sobald es kalt genug und die Schneedecke ausreichend ist. Das ist dann zwar nur ein paar Wochen möglich, aber dafür ein echter Naturgenuss.

3. Stirnlampen – hocheffektiv und hochproblematisch

Das Equipment für Wintersportler und Wintersportlerinnen wird immer ausgefeilter. Leider hat das Folgen: Mit den ultrahellen Stirnlampen sind immer mehr Langläufer und Langläuferinnen auch spätabends auf der Spur. Das schadet nicht nur der Loipe, die durch das nächtliche Gefrieren von Skatespuren am nächsten Tag von Furchen durchsetzt ist. Auch auf die Tierwelt hat die „Lichtverschmutzung“ eine massive Störwirkung. Bitte nutze daher nur die extra angelegten Nachtloipen und -pisten.
Und Stichwort Après-Ski: Da kommt auch noch die „Lärmverschmutzung“ dazu, also besser im Tal als auf dem Berg feiern.

Kein Spaß: Lawinengefahr nicht unterschätzen

Ein Lawinenabgang ist eine gewaltige Schneebewegung. An dieser Stelle soll es jedoch vor allem um deine Sicherheit gehen: Gehe kein Risiko ein und bleib auf der Piste, selbst wenn man wie ein Profi fährt. Eine Lawine ist eine Naturgewalt! nehmen Sie die notwendige Ausrüstung mit und beherzigen Sie die Meldungen der Warndienste bei der Tourenplanung: Auf www.lawinenwarndienst-bayern.de findet man alle wichtigen Infos zur aktuellen Lage vor Ort.

Rechtliche Vorgaben

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Zum Betreten gehören auch das Ski- und Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen und Schneeschuhgehen (Art. 29 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie in der Regel Ski oder Snowboard fahren oder Langlaufen?

  • Auf behördlich gekennzeichneten Hauptabfahrten und sonstigen Abfahrten (Skipisten), Rodelbahnen und Skiwanderwegen (Loipen) im Rahmen der Kennzeichnung; auf sonstigen behördlich nicht gekennzeichneten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG), auf nach der StVO beschilderten öffentlichen und privaten Wegen in der freien Natur, auf welchen Fußgängerverkehr zulässig ist, auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie nicht Ski oder Snowboard fahren oder Langlaufen?

  • Auf behördlich allgemein oder für eine bestimmte Sportart gesperrten Skiabfahrten, Rodelbahnen und Loipen (Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG), auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG), auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter), auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung.

Was sollten Sie als einzelne Person, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Ski- oder Snowboard fahren oder Langlaufen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Ski- und Snowboardfahrer sowie Ski-Langläufer haben im Übrigen die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbands (FIS) zu beachten, die im Streitfall von den Gerichten herangezogen werden:

Jeder Skifahrer/Langläufer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt (FIS-Regel Nr. 1).

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke) eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen oder Schneeschuhgehen bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist, bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.

Wer gegen die naturschutz-, jagd- oder verkehrsrechtlichen Regelungen oder gegen Regelungen für den Sportbetrieb verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; Art. 24 Abs. 5 und 6 LStVG; § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO.

Links und Hinweise