Seite wird geladen...

Ratgeber Freizeit und Natur

Rechtliche Hinweise zum Tauchen

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Baden und damit auch zum Schwimmen und Tauchen ohne Atemgerät ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen, wie etwa bei Wettkämpfen, dienen.

Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 18 Abs. 2 BayWG).

Das Tauchen mit Atemgerät fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässer für das Tauchen mit Atemgerät zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs.4 BayWG).

Im Übrigen sind beim Baden und Schwimmen in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.

Sonderregelung für den Bodensee

Im Bodensee ist das Tauchen ohne Atemgerät grundsätzlich, das Tauchen mit Atemgerät jedoch nur in den dafür frei gegebenen Bereichen, im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erlaubt. Dabei ist Folgendes zu beachten (Art. 3.13 BSO):

  • Beim Tauchen von Land aus ist eine Flagge Buchstabe "A" (Alpha) der Internationalen Flaggenordnung aufzustellen (Signal für "Taucher unten, Abstand halten").
  • Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.

Sonderregelung für Bundeswasserstraßen

In den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist das Tauchen ohne Atemgerät grundsätzlich, nicht jedoch das Tauchen mit Atemgerät, im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) erlaubt (siehe Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau). Das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke an den Bundeswasserstraßen ist jedoch nur Fußgängern gestattet (§ 2 Abs. 2 BAVO).

Wo dürfen Sie in der Regel tauchen?

  • Ohne Atemgerät grundsätzlich in allen fließenden und stehenden Gewässern,
  • mit Atemgerät in dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern,
  • wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang (z.B. nach dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht) über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
  • außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen,
  • in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
  • im Bodensee im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO),
  • in den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
  • in der Bundeswasserstraße Donau im Rahmen der zusätzlich zu beachtenden Vorschriften der Donauschifffahrtspolizei-verordnung (DonauSchPV).

Wo dürfen Sie nicht tauchen?

  • In behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten oder aus Sicherheitsgründen),
  • wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG),
  • innerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG),
  • im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze, wenn die Schifffahrt dadurch behindert wird (§ 55 Abs. 3 SchO, Art. 11.04 BSO),
  • mit Atemgerät in dafür nicht zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayWG), ausgenommen Bodensee und Bundeswasserstraßen,
  • in den Bundeswasserstraßen auf der ganzen Breite von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken sowie von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen,
    in bundeseigenen Schutz- und Bauhäfen,
    im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten sowie von 50 m von Pegeln und sonstigen gewässerkundlichen Messeinrichtungen,
    in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom Ufer
    (§§ 2 und 3 BadeVOBWStrSüd),
  • in der Bundeswasserstraße Donau an Stellen, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere auf der üblichen Fahrtroute von Fähren, vor Hafeneinfahrten, in der Nähe von Liegestellen (§ 6.37 Anlage A zur DonauSchPV).

Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Tauchen ohne Atemgerät bzw. mit Atemgerät in dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG):

  • Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger Rücksicht zu nehmen
    (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Tauchen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Im Übrigen ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen (§ 38 SchO, Art. 11.04 BSO).

In den Bundeswasserstraßen ist es darüber hinaus verboten, näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen sowie näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper - ausgenommen vor bzw. an Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft - zu schwimmen bzw. heranzuschwimmen (BadeVOBWStrSüd).

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs beim Tauchen ohne Atemgerät bzw. beim Tauchen mit Atemgerät in einem dafür behördlich gewidmeten Gewässer, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)

eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3BayWG).

Nicht erlaubt ist daher das Tauchen

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist,
  • bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 BayWG).

Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO, § 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).

Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus taucht, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 Nummer 2 Buchst. a BayWG, § 59 Nr.n 8, 9 und 10 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; § 11 Nrn. 47 und 48 EV-BSO; § 6 Nrn. 1 und 2 BadeVOBWStrSüd; § 8 Nr. 2 BAVO; Art. 4 Abs. 2 Nr. 9 BinSchStrEV; § 5 Abs. 2 Nr. 5 DonauSchPV; Art. 27 Abs. 4 LStVG.