Seite wird geladen...
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Baden und damit auch zum Schwimmen und Tauchen ohne Atemgerät ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen, wie etwa bei Wettkämpfen, dienen.
Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 18 Abs. 2 BayWG).
Das Tauchen mit Atemgerät fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässer für das Tauchen mit Atemgerät zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs.4 BayWG).
Im Übrigen sind beim Baden und Schwimmen in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.
Im Bodensee ist das Tauchen ohne Atemgerät grundsätzlich, das Tauchen mit Atemgerät jedoch nur in den dafür frei gegebenen Bereichen, im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erlaubt. Dabei ist Folgendes zu beachten (Art. 3.13 BSO):
In den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist das Tauchen ohne Atemgerät grundsätzlich, nicht jedoch das Tauchen mit Atemgerät, im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) erlaubt (siehe Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau). Das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke an den Bundeswasserstraßen ist jedoch nur Fußgängern gestattet (§ 2 Abs. 2 BAVO).
Auch beim erlaubten Tauchen ohne Atemgerät bzw. mit Atemgerät in dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG):
Nicht erlaubt ist daher das Tauchen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen (§ 38 SchO, Art. 11.04 BSO).
In den Bundeswasserstraßen ist es darüber hinaus verboten, näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen sowie näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper - ausgenommen vor bzw. an Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft - zu schwimmen bzw. heranzuschwimmen (BadeVOBWStrSüd).
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs beim Tauchen ohne Atemgerät bzw. beim Tauchen mit Atemgerät in einem dafür behördlich gewidmeten Gewässer, wenn
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Tauchen
Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO, § 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).
Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus taucht, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 Nummer 2 Buchst. a BayWG, § 59 Nr.n 8, 9 und 10 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; § 11 Nrn. 47 und 48 EV-BSO; § 6 Nrn. 1 und 2 BadeVOBWStrSüd; § 8 Nr. 2 BAVO; Art. 4 Abs. 2 Nr. 9 BinSchStrEV; § 5 Abs. 2 Nr. 5 DonauSchPV; Art. 27 Abs. 4 LStVG.