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Unter freiem Himmel ein Lager aufschlagen, der Sonnenuntergang, die Nacht, das Erwachen am frischen Morgen… Wer campt, schätzt Leben in der Natur. Anders als in einigen skandinavischen Ländern gilt in Deutschland jedoch nicht das Jedermannsrecht, also Gewohnheitsrechte zur Nutzung der Wildnis, sondern das Betretungsrecht:
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Jeder darf also die freie Natur ohne Genehmigung „normal betreten“. Damit gemeint sind Freizeit- und Sportaktivitäten, Naturgenuss und Erholung, nicht aber das Wildcampen mit Zelten, Wohnwagen oder Biwaks.
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Dies gilt auch für das Entzünden und Betreiben offener Feuer als Kochstelle oder Lagerfeuer. Darunter fallen sowohl offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde entzündet wird). Zum – vom Grundstücksberechtigten erlaubten – Feuermachen sind weitere Regeln zu beachten.
Auch das Übernachten im Freien ohne Zelt (Biwakieren) ist ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht erlaubt. Lediglich das Not-Biwak, d.h. das ungeplante Nächtigen z. B. bei einer Bergtour aufgrund eines triftigen Grunds, wie etwa bei Verletzung, ungünstiger Wettersi-tuation, unerwarteten Schwierigkeiten, falscher Planung oder aufziehender Dunkelheit, ist nicht an die Zustimmung des Eigentümers gebunden. Dazu zählt auch das unvermeidbare Biwakieren bei längeren Bergtouren, bei denen eine andere Übernachtungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Es ist wichtig Auskünfte und Zustimmungen einzuholen. Denn in Summe sind es viele. Ein paar Telefonate vorab verderben nicht den Spaß und die Spontaneität vor Ort, aber helfen der Pflanzen- und Tierwelt. Erforderliche Genehmigungen erhält man von Grundstückseigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und von der Gemeinde, Nationalpark- oder Kreisverwaltung. Sie wissen auch, ob es geschützte Biotope oder Balz-, Brunft-, Nist- und Aufzuchtzeiten zu beachten gibt.
Ob man im Wald Brennholz sammeln darf, erfährt man von der bzw. dem Waldbesitzer*in, und auch Jagdpächter*innen sollten benachrichtigt werden.
Man sollte Material für den Abfall- und Abwassertransport einpacken und Abfälle und Brennmaterial zum nächsten Müllbehälter oder nach Hause mitnehmen. Vergraben oder Verbrennen ist keine Option!
Die Behörden können Tipps geben, wie man vor Ort Abwässer vom Waschen, Spülen und von Aborten so entsorgen kann, dass sie nicht in Gewässer oder im Grundwasser landen.
Ein prasselndes Feuer ist herrlich und dennoch kann ein Funkenflug den Lagerplatz, eine trockene Wiese oder einen Wald entzünden. Offene Feuerstellen müssen deshalb mindestens 100 Meter von einem Wald entfernt sein.
Man sollte eine Schaufel fürs Feuermachen mitnehmen: Ist kein steiniger Untergrund vorhanden, sollte man den Boden zehn bis 20 Zentimeter tief ausstechen, einen Steinwall errichten und entzündliches Material wie z.B. trockenes Laub entfernen.
Verwenden Sie als Brennstoff nur trockenes Holz, halten Sie das Lagerfeuer unter ständiger Aufsicht, löschen Sie das Feuer bei starkem Wind und – wichtig! – erst verlassen, wenn die Glut vollständig erloschen ist.
Beim Abreisen sollten herausgenommene Bodenstücke wieder eingesetzt werden. Und lege über die Stelle kreuzweise zwei grüne Zweige als Beweis, dass ein möglicher Brand nicht von deiner Feuerstelle ausging.
Bei der Planung sollte man überprüfen, ob die Route oder Lagerplatz durch Schutzgebiete führt. Denn absolut tabu für Wildcampen und Feuer sind Nationalparke, Naturschutzgebiete, als Naturdenkmal geschützte Flächen, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope, Wildschutzgebiete, geschützte Wildbiotope und Wasserschutzgebiete.
In Landschaftsschutzgebieten benötigt man fürs Wildcampen in der Regel eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde.
Wer gegen die naturschutz-, forst-, jagd-, wasser-, abfallrechtlichen oder Brandschutzbestimmungen oder die Erlaubnispflicht bei Zeltlagern verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden.
Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 Bay-NatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 46 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 und Absatz 4 Nr. 3 und 4 BayWaldG; Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 Bayerisches Jagdgesetz, BayJG; § 7 Nr. 1 WaStrBAV, § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG; § 27 VVB, Art. 25 Abs. 3 Nr. 2 LStVG.
Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d Bayerische Bauordnung, BayBO).
Abwässer, die beim Waschen, Spülen oder in Aborten anfallen, dürfen ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung nicht in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser eingeleitet werden (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Bei Zeltlagern sollten sie daher nach Absprache mit der dafür zuständigen Gemeinde in abflusslosen Gruben oder Containern gesammelt, abtransportiert und in eine öffentliche Kläranlage eingeleitet werden. Bei kleineren Zeltlagern sollten geeignete sanitäre Anlagen in der näheren Umgebung benutzt werden.
Abfälle sollten bei Zeltlagern nach Absprache mit der dafür zuständigen Gemeinde oder Kreisverwaltungs-behörde in geeigneten Behältnissen gesammelt und der kommunalen Abfallentsorgung zugeführt werden. Anfallende Abfälle dürfen nicht vergraben oder verbrannt werden (§§ 27 Abs. 1 i.V.m. 61 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, KrW-/AbfG), sie sollten also wieder mitgenommen werden.
Auf den bundeseigenen Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau sind das Zelten und das Entzünden von Feuer generell verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung, WaStrBAV).
Das Zelten und Biwakieren sowie das Entzünden und Betreiben offener Feuer ist in folgenden Schutzgebieten grundsätzlich verboten:
In Landschaftsschutzgebieten ist – über die o.g. Erlaubnispflichten (z.B. Zustimmung des Grundeigentümers) hinaus in der Regel eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.
Auskünfte erteilen die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden oder Nationalparkverwaltungen.
Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Verhütung von Bränden, VVB).
Zu beachten ist im Einzelnen: