Seite wird geladen...
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Baden ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Zum Baden gehören auch das Schwimmen ohne oder mit Hilfsmitteln, das Benutzen von Bällen, Luftmatratzen u.ä. sowie das Tauchen ohne Atemgerät. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 21 Abs. 2 BayWG).
Im Übrigen sind beim Baden und Schwimmen in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.
Zum Baden und Schwimmen darf grundsätzlich auch jedermann nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Ufergrundstücke in der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs.1 und 2 BayNatSchG). Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen jedoch während der Nutzzeit - die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses - nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt auch für einen längeren Aufenthalt, wie er üblicherweise mit einem Badetag verbunden ist, das Aufstellen beweglicher Einrichtungen (z.B. Campingliege) sowie das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen. Darüber hinaus gehende Betätigungen wie Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Übernachten im Freien, offene Feuer zum Grillen oder als Lagerfeuer werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Dies gilt - abweichend vom wasserrechtlichen Gemeingebrauch - auch für Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Unabhängig davon, ob ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht an Ufergrundstücken besteht, sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bestimmte Betätigungen untersagen oder von einer behördlichen Genehmigung abhängig machen, zu beachten.
Im Bodensee ist das Baden und Schwimmen im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt.
In den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist das Baden und Schwimmen im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) ebenfalls grundsätzlich erlaubt (siehe Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau). Das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke an den Bundeswasserstraßen ist jedoch nur Fußgängern gestattet (§ 2 Abs. 2 BAVO).
Auch beim erlaubten Baden und Schwimmen hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 1a Abs. 2, § 23 WHG, Art. 21 BayWG):
Nicht erlaubt sind daher Baden und Schwimmen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen (§ 38 SchO, Art. 11.04 BSO).
In den Bundeswasserstraßen ist es darüber hinaus verboten, näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen sowie näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper - ausgenommen vor bzw. an Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft - zu schwimmen bzw. heranzuschwimmen (BadeVOBWStrSüd).
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer, wenn
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayWG).
Nicht erlaubt sind daher Baden und Schwimmen
Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO, § 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).
Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus badet oder schwimmt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b und Nummer 5 Buchst. a BayWG; § 59 Nrn. 8, 9 und 10 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 52 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Absatz 2 Nrn. 5 und 8 BayNatSchG; § 11 Nrn. 47 und 48 EV-BSO; 3 6 Nrn. 1 und 2 BadeVOBWStrSüd; § 8 Nr. 2 BAVO; Art. 4 Abs, 2 Nr. 9 BinSchStrEV; § 5 Abs. 2 Nr, 5 DonauSchPV; Art. 27 Abs. 4 LStVG.