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Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Baden und Schwimmen

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen ?

Gemeingebrauch an Gewässern

Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Baden ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Zum Baden gehören auch das Schwimmen ohne oder mit Hilfsmitteln, das Benutzen von Bällen, Luftmatratzen u.ä. sowie das Tauchen ohne Atemgerät. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 21 Abs. 2 BayWG).

Im Übrigen sind beim Baden und Schwimmen in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.

Betretungsrecht bei Ufergrundstücken

Zum Baden und Schwimmen darf grundsätzlich auch jedermann nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Ufergrundstücke in der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs.1 und 2 BayNatSchG). Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen jedoch während der Nutzzeit - die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses - nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.

Dieses so genannte Betretungsrecht gilt auch für einen längeren Aufenthalt, wie er üblicherweise mit einem Badetag verbunden ist, das Aufstellen beweglicher Einrichtungen (z.B. Campingliege) sowie das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen. Darüber hinaus gehende Betätigungen wie Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Übernachten im Freien, offene Feuer zum Grillen oder als Lagerfeuer werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Dies gilt - abweichend vom wasserrechtlichen Gemeingebrauch - auch für Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

Unabhängig davon, ob ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht an Ufergrundstücken besteht, sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bestimmte Betätigungen untersagen oder von einer behördlichen Genehmigung abhängig machen, zu beachten.

Sonderregelung für den Bodensee und für Bundeswasserstraßen

Im Bodensee ist das Baden und Schwimmen im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt.

In den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist das Baden und Schwimmen im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) ebenfalls grundsätzlich erlaubt (siehe Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau). Das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke an den Bundeswasserstraßen ist jedoch nur Fußgängern gestattet (§ 2 Abs. 2 BAVO).

Wo dürfen Sie in der Regel baden und schwimmen?

  • Grundsätzlich in allen fließenden und stehenden Gewässern,
  • wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang (z.B. nach dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht) über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
  • außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen,
  • in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
  • im Bodensee im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO),
  • in den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).

Wo dürfen Sie nicht baden und schwimmen?

  • In behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten oder aus Sicherheitsgründen),
  • wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht (Art. 21 Abs. 1 BayWG),
  • innerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG)
  • im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze, wenn die Schifffahrt dadurch behindert wird (§ 55 Abs. 3 SchO, Art. 11.04 BSO),
  • in den Bundeswasserstraßen auf der ganzen Breite von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken sowie von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen,
    in bundeseigenen Schutz- und Bauhäfen,
    im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten sowie von 50 m von Pegeln und sonstigen gewässerkundlichen Messeinrichtungen,
    in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom Ufer
    (§§ 2 und 3 BadeVOBWStrSüd).

Was sollte Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Baden und Schwimmen hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 1a Abs. 2, § 23 WHG, Art. 21 BayWG):

  • Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt sind daher Baden und Schwimmen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Im Übrigen ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen (§ 38 SchO, Art. 11.04 BSO).

In den Bundeswasserstraßen ist es darüber hinaus verboten, näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen sowie näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper - ausgenommen vor bzw. an Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft - zu schwimmen bzw. heranzuschwimmen (BadeVOBWStrSüd).

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)

eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayWG).

Nicht erlaubt sind daher Baden und Schwimmen

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist,
  • bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 22 BayWG).

Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO, § 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).


Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus badet oder schwimmt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b und Nummer 5 Buchst. a BayWG; § 59 Nrn. 8, 9 und 10 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 52 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Absatz 2 Nrn. 5 und 8 BayNatSchG; § 11 Nrn. 47 und 48 EV-BSO; 3 6 Nrn. 1 und 2 BadeVOBWStrSüd; § 8 Nr. 2 BAVO; Art. 4 Abs, 2 Nr. 9 BinSchStrEV; § 5 Abs. 2 Nr, 5 DonauSchPV; Art. 27 Abs. 4 LStVG.

Weiterführende Informationen

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